Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lehnert Tools GmbH

Otto-Neumeister-Straße 8 D 74196 Neuenstadt


Stand: 01.09.2022



§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich


(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, ohne dass deren Einbeziehung jeweils ausdrücklich vereinbart werden muss, es sei denn der Auftraggeber widerspricht bei zukünftigen Bestellungen ausdrücklich deren Geltung.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen


(1) Angebote von unserer Seite sind freibleibend. Ein Vertrag kommt somit nur durch die Bestellung des Kunden auf der Grundlage unseres „Angebots“ und durch unsere nachfolgende Auftragsbestätigung zustande.


 (2) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unabhängig davon, ob solche Unterlagen gesetzlich geschützt sind, stellen sie wertvolles betriebliches Know-how dar. Eine Weitergabe an Dritte oder geschäftliche Nutzung durch den Besteller außerhalb der Zwecke des jeweiligen Liefervertrags bedarf daher unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Unterlagen, die allgemein bekannt sind.


(3) Beide Parteien verpflichten sich, Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Zuge der Zusammenarbeit oder der Belieferung Kenntnis erlangt haben, nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke außerhalb des Zwecks des jeweiligen Lieferungsvertrages zu nutzen oder diese an Dritte weiterzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn derartige Geschäftsgeheimnisse ohne Verschulden der jeweils anderen Partei offenkundig geworden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt ferner 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Als Geschäfts-geheimnisse gelten Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne Transport und Versicherung (CPT Incoterms®).


(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen einge-schlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller gesondert zu entrichten.


(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.


(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto maßgeblich.


(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Rechte aus § 321 BGB auszuüben.


§ 4 Lieferzeit – Lieferverzug


(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


(2) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, mit der Maßgabe, dass stets eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung unserer Verpflichtungen zu setzen ist. Eine uns zur Erfüllung gesetzte Nachfrist darf nicht kürzer als ein Monat sein.


(3) Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs gelten die nachfolgenden Bestimmungen in § 7.


(4) Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten Nachfrist aufzufordern, binnen einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung des Vertrages besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des Bestellers, sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „CPT“ vereinbart. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.  


§ 6 Mängelhaftung

(1) Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich gem. §377 HGB zu untersuchen. Sofern der Besteller keine Mängel innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Produkte rügt, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen, wobei auch eine Übermittlung durch Telefax oder E-Mail genügt. Die vorstehende Rügefrist von einer Woche gilt nicht, soweit Mängel auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung i.S.d. § 377 HGB nicht erkennbar waren. In diesem Fall ist der Mangel innerhalb von 7 Tagen zu rügen, nachdem der verdeckte Mangel zutage trat. Der Besteller hat den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem der verdeckte Mangel ihm bekannt wurde.


(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.


(3) Schlägt die Nacherfüllung trotz zwei Versuchen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.


 (4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.


(5) Schadenersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Sachmängelansprüche verlangt worden ist.

§ 7 Haftung und Schadensersatzansprüche


(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit weder den Organen noch den Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Lehnert GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


(2) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich welcher Art gegen Lehnert GmbH beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Beginn der jeweiligen gesetzlichen Verjährung.


§ 8 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.


(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.


(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


§ 9 Selbstbelieferung – Höhere Gewalt


(1) Wir sind von der Lieferverpflichtung befreit, soweit eine Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten Krieg, Erdbeben und sonstige Katastrophen, Zerstörung von Produktionseinrichtungen durch Feuer oder Streik, jeweils bei uns oder unserem Zulieferanten. Falls das Lieferhindernis mehr als vier Wochen andauert, sind wir in solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


(2) Eine Verzögerung der Lieferzeit ist von uns nicht zu vertreten, wenn sie darauf beruht, dass wir von unseren Zulieferanten mit Rohmaterialien, Komponenten oder Halbfertigprodukten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, obwohl wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die unterbliebene oder verzögerte mangelhafte Lieferung durch den Zulieferanten nicht von uns zu vertreten ist. In einem solchen Fall verpflichten wir uns, unverzüglich Ersatz für die unterbliebene Zulieferung zu suchen, sofern eine solche Ersatzlieferung durch einen anderen Zulieferanten für uns zumutbar ist. Zumutbar ist eine Ersatzlieferung nur, wenn sie in Preis und Qualität der ursprünglich vereinbarten Lieferung entspricht. Wir sind verpflichtet, die Gründe für solche Lieferverzögerungen dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Führen diese Umstände dazu, dass die Lieferung sich um mehr als zwei Monate verzögern würde, sind sowohl wir als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bereits empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus Verträgen, die diesen Bedingungen unterliegen, ist Heilbronn.


(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.